Bundesmeldegesetz

Paragraph

An- und Abmeldungen

 

Am 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

 

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug im Einwohnermeldeamt der neuen Gemeinde anmelden. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung oder Abmeldung mitzuwirken. Damit können Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Künftig muss bei Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte schriftliche oder elektronische Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug oder Auszug bestätigt wird.

Die Formulare erhalten Sie in der Gemeinde, Zi 1 und unter dem Link:

 

 

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